Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schneider & Johnson GbR (Stand: 15.01.2024)
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Dienstleistungen zwischen der Schneider & Johnson GbR (nachfolgend S&J) und ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber). S&J erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Wettbewerbs- und Compliance-Beratung, Schulungen, Marktanalysen sowie die Erstellung von Gutachten. Diese AGB gelten sowohl für einmalige Aufträge als auch für fortlaufende Beratungsverträge. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, S&J hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individuelle Vertragsabreden (z.B. in Angeboten, Verträgen oder Auftragsbestätigungen), die von diesen AGB abweichen, gehen diesen AGB insoweit vor.
2. Vertragsschluss
Die Präsentation oder Beschreibung von Dienstleistungen durch S&J – etwa in Broschüren, auf Websites oder in Angeboten – stellt noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber einen Auftrag erteilt (schriftliche Bestellung oder Unterzeichnung eines Vertrages) und S&J diesen Auftrag durch eine Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per E-Mail) annimmt oder indem S&J mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt. Angebote von S&J sind freibleibend und unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Mündliche Nebenabreden oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Bestätigung durch S&J in Textform, um wirksam zu sein. Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrags werden nur bei schriftlicher (mindestens textförmiger) Bestätigung durch beide Vertragsparteien wirksam.
3. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang von S&J wird in dem jeweiligen Vertrag oder Angebot individuell festgelegt. S&J bietet dem Auftraggeber Dienstleistungen aus den Bereichen Wettbewerbs- und Compliance-Beratung, Schulungen, Marktanalysen und Gutachtenerstellung an. Inhalt, Umfang und Ziel der jeweiligen Leistung ergeben sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (z.B. Leistungsbeschreibung im Angebot). S&J ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
S&J erbringt alle Leistungen fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Sofern nicht abweichend vereinbart, entscheidet S&J nach eigenem fachlichem Ermessen über die Art und Weise der Leistungserbringung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, S&J rechtzeitig alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Verzögerungen oder Mehraufwände, die infolge unvollständiger, verzögerter oder falscher Angaben bzw. Mitwirkungen des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten von S&J. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von S&J ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung von S&J richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und kann entweder auf Zeitaufwandsbasis (Stundensatz) oder als Pauschalpreis erfolgen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Dienstleistungen auf Stundenbasis nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Dabei erfolgt die Berechnung in 15-Minuten-Takten (0,25-Stunden-Einheiten), d.h. jede angefangene Viertelstunde wird als volle 0,25 Stunden zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Für umfangreiche oder langfristige Projekte kann anstelle der zeitbasierten Abrechnung ein Festpreis oder Pauschalhonorar vereinbart werden. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
S&J stellt dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen nach deren Durchführung in Rechnung. Bei länger andauernden Projekten oder Vertragsbeziehungen ist S&J berechtigt, Teil- oder Abschlagsrechnungen entsprechend dem Fortschritt bzw. Umfang der geleisteten Arbeit zu stellen. Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig (Netto 30 Tage). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von S&J.
Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt, gerät er auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. S&J ist im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu verlangen (bei Geschäften mit Unternehmern derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a.). Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden oder gesetzlicher Rechte (z.B. Berechnung von Mahngebühren oder Zurückbehaltung weiterer Leistungen) bleibt S&J vorbehalten.
5. Vertragslaufzeit und Kündigung
Einzelaufträge, die auf die einmalige Erbringung einer bestimmten Leistung gerichtet sind (z.B. Erstellung eines Gutachtens oder Durchführung eines einzelnen Seminars), enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Einer Kündigung bedarf es in diesen Fällen nicht, da der Vertrag mit Leistungsabschluss erfüllt ist.
Daneben können die Parteien dauerhafte Beratungsverträge (Dauerschuldverhältnisse) mit einer festen Laufzeit abschließen. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit für fortlaufende Verträge in der Regel 12 Monate ab Vertragsbeginn. Diese Verträge verlängern sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) zu erfolgen, sofern keine strengere Form im Vertrag vorgesehen ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für jede Partei insbesondere dann vor, wenn die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und binnen angemessener Frist keine Abhilfe schafft. Als wichtiger Grund für S&J gilt auch, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Im Falle einer gerechtfertigten außerordentlichen Kündigung durch S&J bleiben Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen sowie Schadensersatzansprüche unberührt. Gesetzliche Rechte und Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis werden durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht eingeschränkt.
6. Haftung und Gewährleistung
S&J wird die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen erbringen. Es wird jedoch kein bestimmter Erfolg geschuldet. Insbesondere übernimmt S&J keine Garantie dafür, dass die Beratungsleistungen oder Empfehlungen des Unternehmens zu einem bestimmten wirtschaftlichen Ergebnis beim Auftraggeber führen. Angaben und Auskünfte im Rahmen der Beratungs- oder Analyseleistungen von S&J erfolgen nach bestem Kenntnisstand, stellen aber keine Zusicherung oder Garantie dar. Der Auftraggeber bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen, die er auf Basis der Beratung von S&J trifft, selbst verantwortlich.
Gewährleistung: Weist eine von S&J erbrachte Werkleistung (z.B. ein Gutachten oder Bericht, sofern als werkvertragliche Leistung geschuldet) Mängel auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mängel S&J unverzüglich anzuzeigen und konkret zu benennen. S&J wird berechtigten Mängelrügen nachgehen und etwaige von S&J zu vertretende Mängel innerhalb angemessener Frist nachbessern oder beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für S&J unzumutbar, kann der Auftraggeber – sofern es sich um einen werkvertraglichen Erfolg handelt – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Dienstleistungen (Beratungsleistungen im engeren Sinne), die keine werkvertraglichen Erfolgspflichten beinhalten, findet kein Gewährleistungsrecht im engeren Sinne Anwendung; S&J verpflichtet sich jedoch, auftretende Fehler oder Unrichtigkeiten in ihren Ausarbeitungen, die ihr bekannt werden, im Rahmen der Kulanz zeitnah zu korrigieren.
Haftung: S&J haftet dem Auftraggeber unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von S&J oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von S&J, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten) haftet S&J nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung von S&J auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet S&J nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von S&J verursacht wurden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Organe von S&J. Soweit S&J ausnahmsweise eine spezifische Garantie übernommen hat oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den von S&J im Rahmen des Vertrages erstellten Unterlagen, Arbeitsergebnissen und Werken (insbesondere an schriftlichen Ausarbeitungen, Berichten, Analysen, Gutachten, Schulungsunterlagen, Präsentationen, Konzepten und Datenträgern) stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich S&J zu. S&J räumt dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen – vorbehaltlich vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die Ergebnisse für die vertraglich vereinbarten eigenen Zwecke zu nutzen.
Dem Auftraggeber ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von S&J nicht gestattet, die von S&J erstellten Ergebnisse und Unterlagen ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben, sofern dies über den Vertragszweck hinausgeht. Eine interne Verwendung der Ergebnisse durch den Auftraggeber für eigene Geschäftszwecke ist zulässig; jede weitergehende Nutzung – insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dritte – bedarf der Zustimmung von S&J.
Verstößt der Auftraggeber gegen die vorstehenden Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums von S&J, ist S&J berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung rechtswidriger Kopien und weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. S&J übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse, sofern diese vom Auftraggeber ohne Zustimmung von S&J an Dritte weitergegeben oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet wurden.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
S&J verpflichtet sich, alle geschäfts- und betrieblichen Informationen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -durchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. S&J wird solche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und sie ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, interne Unterlagen und alle als vertraulich gekennzeichneten oder der Natur der Sache nach vertraulichen Informationen des Auftraggebers. Die Verschwiegenheitspflicht gilt unbefristet über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
S&J ist berechtigt, vertrauliche Informationen des Auftraggebers an eigene Mitarbeiter, Gesellschafter oder von S&J beauftragte Unterauftragnehmer weiterzugeben, sofern dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist und diese Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. S&J wird diese Verpflichtung entsprechend an alle beteiligten Dritten weitergeben und haftet für deren Verschwiegenheitsverstöße wie für eigene. Der Auftraggeber seinerseits verpflichtet sich, alle ihm im Zuge der Zusammenarbeit mit S&J bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen von S&J ebenfalls vertraulich zu behandeln.
S&J verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen des Erforderlichen zur Vertragserfüllung und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Details zum Umgang mit personenbezogenen Daten kann der Auftraggeber gegebenenfalls einer separaten Datenschutzerklärung von S&J entnehmen. S&J weist darauf hin, dass zur Abwicklung des Vertrags insbesondere Kontaktdaten des Auftraggebers (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon) gespeichert und verwendet werden.
Sofern S&J im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z.B. bei der Durchführung von Compliance-Projekten, in denen Mitarbeiter- oder Kundendaten des Auftraggebers analysiert werden), werden die Parteien vorab einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen, in dem der Umgang mit diesen Daten und die Verantwortlichkeiten geregelt sind. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alle von ihm an S&J übergebenen personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben wurden und S&J sie zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeiten darf. Insbesondere hat der Auftraggeber – soweit erforderlich – die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt oder ist anderweitig zur Weitergabe und Verarbeitung befugt. Der Auftraggeber stellt S&J insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften resultieren, sofern diese Verletzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – vorbehaltlich abweichender ausschließlicher Gerichtsstände – Frankfurt am Main vereinbart. S&J ist daneben berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Soweit gesetzlich zulässig, gilt Frankfurt am Main als vereinbarter Gerichtsstand auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz bzw. Sitz ins Ausland verlegt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände (insbesondere zum Verbrauchergerichtsstand) bleiben unberührt.
10. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten sollten. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine rechtswirksame Ersatzbestimmung vereinbaren, die dem intendierten Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmung möglichst nahekommt.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail oder schriftliches Dokument). Das Textformerfordernis gilt auch für die Aufhebung oder Abbedingung dieses Formerfordernisses selbst. Mitteilungen, die der Erfüllung des Textformerfordernisses genügen, sind an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der jeweils anderen Vertragspartei zu richten.
S&J behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, sofern hierfür ein triftiger Grund vorliegt (etwa Änderungen der Gesetzeslage, Erweiterung des Leistungsangebots oder Beseitigung von Regelungslücken). Geänderte AGB werden dem Auftraggeber vor ihrem Inkrafttreten in geeigneter Weise (in Textform) mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht, einer solchen Änderung binnen 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder in Textform, gelten die Änderungen mit Fristablauf als angenommen und werden Bestandteil des bestehenden Vertragsverhältnisses. S&J wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs besonders hinweisen. Macht der Auftraggeber von seinem Widerspruchsrecht fristgerecht Gebrauch, haben beide Parteien das Recht, das Vertragsverhältnis zum vorgesehenen Inkrafttreten der neuen AGB zu kündigen. Unterbleibt eine Kündigung, wird der Vertrag ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgeführt (die bisherigen AGB behalten für diesen Vertrag Gültigkeit).
Stand: 15. Januar 2024